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    KEGELVEREIN ROTHENBERGEN

     Vereinssatzung - Stand: 30.07.2020 --> DOWNLOAD der aktuellen Satzung als PDF

    §1

    Name und Sitz

    Der Kegelverein Rothenbergen e.V. mit Sitz in Rothenbergen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

     

    §2


    Zweck, Zweckverwirklichung

    Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

    • Abhaltung regelmäßiger Trainingstage für den Kegelsport
    • Ausrichtung von Kegelwettkämpfen
    • Vorträge und sonstige Veranstaltungen im Bereich des Kegelsports

     

    §3

    Steuerbegünstigung

    1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand und andere für den Verein tätige Personen können bei Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung, z.B. im Rahmen der jeweils gültigen Bestimmung der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG, erhalten.

     

    §4 

    Geschäftsjahr

     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

     

    §5

    Mitgliedschaft

    1. Der Verein hat:
      1. Ordentliche Mitglieder (aktiv)
      2. Ordentliche Mitglieder (passiv)
      3. Ehrenmitglieder
      4. Jugendmitglieder

    2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen. Diese Anerkennung wird bei Vereinseintritt per Unterschrift auf dem Anmeldebogen bestätigt.
    3. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und mindestens 10 Jahre Mitglied des Vereins sind. 
    4. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschreiben und zugleich bestätigen, dass sie einverstanden sind, dass der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnimmt.

     

    §6

    Erwerb der Mitgliedschaft 

    Die Mitgliedschaft kann jeder erwerben. Sie beginnt, sobald der Vorstand (§13 1.1) dem schriftlich gestellten Aufnahmeantrag zustimmt. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Vorstand (§13 1.1) ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, dass keine Bedenken gegen die sportliche Betätigung bestehen, abhängig zu machen. Das unterschriebene Anmeldeformular ist dem Vorstand zu übergeben.

     

    §7

    Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet:

    1. durch Tod
    2. durch Austritt, der nur schriftlich (Brief/Fax/E-Mail) für den Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig und spätestens 2 Wochen zuvor zu erklären ist. Beim Austritt zur Jahresmitte ist nur der halbe Jahresbeitrag zu leisten.
    3. durch Ausschluss (siehe § 11).

    §8

    Mitgliedschaftsrechte

     

    1. Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden. Wählen oder gewählt werden können nur Mitglieder, die seit sechs Monaten vor der Wahl bereits Mitglied im Verein waren. Maßgeblich ist das Datum des Eingangs des Mitgliedsantrages beim Vorstand.
    2. Mitglieder, die noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind vom Stimmrecht ausgeschlossen. Eine Übertragung des Stimmrechtes auf einen gesetzlichen Vertreter ist nicht gestattet. Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, steht das Rede- und Anwesenheitsrecht in der Mitgliederversammlung sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere die Nutzung seiner Einrichtungen, zu.
    3. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
    4. Anträge müssen dem Vorstand sechs Tage vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
    5. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätte unter Beachtung der Hausordnung oder aktuell getroffener Sonderregelungen zu benutzen. Sie wählen den Vorstand.
      Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
    6. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organs, eines Abteilungsleiters oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
    7. Die Mitgliederrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung dieser.

     

    § 9

    Pflichten der Mitglieder 

    Die Mitglieder sind verpflichtet:

    1. den Verein in seinen sportlichen, sozialen und gesellschaftlichen Bestrebungen zu unterstützen,
    2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten Folge zu leisten,
    3. die Beiträge pünktlich zu zahlen,
    4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,
    5. auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitszeugnis eines Arztes vorzulegen,
    6. den Verein in der Öffentlichkeit ansehnlich zu präsentieren,
    7. die Gemeinschaftlichkeit im Verein zu wahren und zu fördern und
    8. den Verein nach persönlicher Fähigkeit tatkräftig zum Erhalt der Sportanlage/Vereinsheim zu unterstützen.

     

    § 10

    Mitgliedsbeitrag

     

    Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden und nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen. Schwerbehinderten Menschen mit vorgelegtem Nachweis wird ein verminderter Beitrag genehmigt.

     

    § 11

    Mitgliedsausschluss

     

    Durch Beschluss des Vorstandes können Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar:

    1. bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,
    2. wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen,
    3. wegen Nichtachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane,
    4. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins,
    5. auf Grund von Diebstahl am Vereinseigentum.

     

    Der Ausgeschlossene hat das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlusses aus dem Verein, dem Vorstand seine Berufung mitzuteilen. Der Vorstand muss innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einleitung des Ausschlussverfahrens muss dem Mitglied in schriftlicher Form mitgeteilt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Eine einfache Mehrheit reicht aus, dass dem Berufungsantrag stattgegeben wird. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen Vereinsgegenstände Sportkleidung, Pokale etc. unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben. Der Mitgliedsbeitrag wird entsprechend des Austrittsmonats anteilig eingezogen/einbehalten.

     

    § 12

    Organe des Vereins

     

    Organe des Vereins sind:

    1. Der Vorstand (§ 13)
    2. Die Mitgliederversammlung (§ 14)

    § 13

     

    Der Vorstand

    1. Der Vorstand (1.1) besteht aus:

      a.)  Vorsitzender           -  Mitglieder und Versammlungsleiter    

      b.)  Vorsitzender           -  Liegenschaften

      c.)  Vorsitzender           -  Sport

      d.)  Vorsitzender           -  Finanzen

      e.)  Vorsitzender           -  Öffentlichkeitsarbeit

      Der erweiterte Vorstand (1.2) besteht ausfolgenden Personen:

      1. Sportwart
      2. Jugendwart (sofern Jugendabteilung vorhanden)
      3. Vertreter der Ehrenmitglieder (sofern Ehrenmitglieder vorhanden)
      4. Damenwartin (sofern Damenabteilung vorhanden)
      5. Beisitzer/Beiratsvertreter

      Der Sportwart, Jugendwart und Damenwart arbeiten eng mit dem Vorsitzenden für Sport zusammen. Dieser repräsentiert diese in Vorstandssitzungen. Der Vertreter der Ehrenmitglieder wird von den Ehrenmitgliedern gewählt und dem Vorstand für die Dauer von zwei Jahren mitgeteilt.



    2. Der Vorstand (1.1.) und der erweiterte Vorstand (1.2) werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahres­hauptversammlung) gewählt. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf zwei Jahre.
    3. Der Verein wird durch den Vorstand (1.1.) gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeweils zwei zeichnen gemeinsam.
    4. Der Vorstand (1.1) führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grund­sätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Kegelsportes oder anderer Sportarten zu erfolgen. Ebenso ist der Vorstand dafür verantwortlich, mit geeigneten Maßnahmen das Vereinsheim in gutem Zustand aufrecht zu erhalten, evtl. anstehende Reparaturen zu organisieren oder in Auftrag zu geben.
    5. Jedes Vorstandsmitglied kann aufgrund grober Pflichtverletzung oder sonstiger wichtiger Gründe durch Mitgliederbeschluss vorzeitig seines Amtes enthoben werden. Dafür müssen 2/3 der anwesenden Mitglieder an der Mitgliederversammlung zustimmen.
    6. Der Vorstand muss mindestens einmal pro Quartal zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Abstimmung als negativ. Jede dritte Vorstandsversammlung, aber mindestens zweimal pro Jahr, finden Sitzungen gemeinsam mit dem erweiterten Vorstand (1.2) statt. Der Vorstand (1.1) ist alleinig stimmberechtigt. Über alle Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen.
    7. In Ausnahmefällen kann ein Beschluss auch schriftlich oder per E-Mail durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes herbeigeführt werden. Die Sitzungen des Vorstandes sind in der Regel nicht öffentlich, auf mündliche/schriftliche Anfrage können Mitglieder aber eine Teilnahmeberechtigung erhalten.
    8. Der Vorstand (1.1) sowie der erweiterte Vorstand (1.2) bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand und erweiterter Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden sind.
    9. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden (§ 16).

      

    §14 

    Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einzuberufende Versammlung aller Mitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
    2. Die Einladung hat bis spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin in schriftlicher Form (per Brief oder nach Zustimmung per E-Mail) zu erfolgen.
    3. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich statt und soll bis spätestens Monat August einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche oder digitale (bei entsprechender Zustimmung des Mitglieds) Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:
      1. Jahresbericht des Vorstandes,
      2. Bericht der Kassenprüfer und Antrag auf Entlastung des Vorstandes
      3. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die bei einer Person des Vorstandes (1.1) schriftlich, mindestens sechs Tage vor der Versammlung, eingereicht werden müssen,
      4. nach Ablauf der Amtsdauer (alle zwei Jahre) die Entlastung des Vorstandes, Neuwahlen von Vorstand und Kassenprüfer.
    4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn diese im Interesse des Vereins liegen oder schriftlich durch begründeten An­trag von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt werden.
    5. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einladung muss aber mindestens eine Woche vorher durch schriftliche Einladung der Mitglieder erfolgen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung.
    6. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, welches mindestens 6 Monate Mitglied im Verein ist, eine Stimme. Jugendmitglieder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufheben. Fordern mindestens 20% der anwesenden Mitglieder eine schriftliche Abstimmung muss diese durch Stimmzettel erfolgen.
    7. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt. Gewählt werden kann jedes Mitglied, dass zum Termin der Versammlung mindestens 6 Monate im Verein ist und volljährig ist.
    8. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes (1.1) zu unterschreiben ist.
    9. Der Ablauf der Wahl sieht wie folgt aus:

    Stehen Neuwahlen auf der Tagesordnung und der entsprechende Tagesordnungspunkt ist erreicht, wird von der Versammlung ein Wahlausschuss von zwei Personen gebildet. Der Wahlausschuss ist nicht wählbar. Der Wahlausschuss nimmt Vorschläge aus der Versammlung entgegen, führt die Wahl durch und protokolliert diese.

    Die Reihenfolge der Wahl erfolgt wie unter § 13 Punkt 1 - Der Vorstand (1.1) beschrieben.

    Sobald die ersten beiden Mitglieder des Vorstandes gewählt sind, übergibt der Wahlausschuss die Leitung der Wahl an den neu gewählten Vorstand.

    Ist die Wahl des Vorstandes (1.1) abgeschlossen, erfolgt die Wahl des erweiterten Vorstandes.

    Im Gegensatz zur Wahl des Vorstandes (1.1) sind beim erweiterten Vorstand nicht alle Mitglieder stimmberechtigt, die Stimmberechtigung ist wie folgt:

    1. Sportwart - Aktive/ Jugend sind stimmberechtigt
    2. Jugendwart - Aktive/ Jugend sind stimmberechtigt
    3. Damenwartin - Aktive/ Jugend sind stimmberechtigt

     

    §15 

    Kassenprüfer

     

    Zwei Kassenprüfer (und ein Ersatzprüfer), die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Prüfungen sind mindestens einmal jährlich durchzuführen. Die Amtszeit eines Kassenprüfers (oder Ersatzprüfers) soll nicht über 4 Jahre hinausgehen. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

     

    §16

    Ausschüsse

     

    Der Vorstand kann für gewisse Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender ist ein Mitglied des Vorstands nach 1.1, der den Vorsitz auf ein anderes Mitglied übertragen kann.

     

    §17

    Mannschaften 

    Die aktiven Keglerinnen und Kegler des Vereins werden in Mannschaften zusammengefasst, beim Deutschen Keglerbund Classic und beim Hessischen Kegler- und Bowling - Verband e.V. zur Teilnahme an den Vereinsmannschafts-, Clubmannschafts- und Einzelmeisterschaften gemeldet.

    Die Leitung obliegt dem Vorsitzenden Sport. Er kann andere Mitglieder zur Unterstützung und Mitarbeit heranziehen.

     

    §18

    Jugendabteilung

    Die Betreuung der jugendlichen Mitglieder (soweit sich jugendliche Mitglieder dem Verein angeschlossen haben) obliegt dem Jugendwart. Zur Sicherung der ihm übertragenen Aufgaben können andere Mitglieder zur Unterstützung herangezogen werden.

     

    §19

    Ehrungen

    Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Kegelsport oder um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit der Vereinsehrennadel(-urkunde) ausgezeichnet werden. Der Vorstand kann durch Beschluss Ehrennadel(-urkunden) wieder aberkennen, wenn ihre Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e.V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden sind.

     

    § 20

    Investitionen

    Investitionen werden grundsätzlich in verschiedene Kategorien unterschieden:

    1. Instandhaltung des Vereinsheims
    2. Neuanschaffungen

     

    1. Instandhaltung des Vereinsheims

      Fallen Reparaturen / Instandhaltungen an der Immobilie an, ist der Vorstand (1.1) berechtigt, diese selbst zu beheben oder diese in Auftrag zu geben. Es muss im Sinne des Vereins bei der Vergabe/Durchführung gehandelt werden. Da es sich um Reparaturen oder Modernisierung zum Erhalt der Immobilie handelt, darf der Vorstand (1.1) über die dafür nötigen finanziellen Mittel selbst entscheiden. Es besteht keine finanzielle Obergrenze, jedoch muss die Maßnahme eindeutig im Sinne des Vereins durchgeführt werden.


    2. Neuanschaffungen

      Ist eine Neuanschaffung (z.B. Kegelbahn, Klimaanlage, Trikot, etc.) vorgesehen, ist diese zusammen mit dem erweiterten Vorstand 1.2 abzustimmen und zu beschließen. Überschreitet diese Maßnahme einen Betrag von gesamt 7.500,00 €, so muss diese in der nächsten Mitgliederversammlung vorgestellt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit, ob diese Maßnahme durchgeführt werden soll. Wird die Neuanschaffung finanziert, zählen die Gesamtkosten der Neuanschaffung über die komplette Laufzeit als Maßstab für die Grenze von 7.500,00 € und nicht die jährliche Rate. Die Maßnahme wird immer als Ganzes betrachtet, sodass keine Teilaufgaben in einzelne Rechnungen geteilt werden können.

     

    § 21

    Pandemie

     

    Werden behördliche Entscheidungen von Bundesregierung, Landesregierung oder auch der zuständigen Gemeinde getroffen (z.B. im Falle einer Pandemie) ist der Vorstand verpflichtet, diesen Vorgaben zu folgen. Der Vorstand (1.1) muss die genauen behördlichen Vorgaben ermitteln und diese entsprechend für den Verein umsetzen. Ist durch diese Beschränkungen die Durchführung der Mitgliederversammlung nicht möglich, kann die Versammlung über den Monat August hinaus bis zum Jahresende verschoben werden. Wenn weiterhin das Durchführen der Mitgliederversammlung nicht möglich ist und wichtige Entscheidungen anstehen, kann der Vorstand dringliche Entscheidungen nach §40 S.1 BGB im schriftlichen Umlaufverfahren veranlassen. Die Mitgliedergliederrechte können durch behördliche Vorgaben für diese begrenzte Zeit eingeschränkt sein. Es erfolgt keine Erstattung der Beiträge.

     

    § 22

    Datenschutz

     

    Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungssystemen (EDV) zur Erfüllung der gemäß Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

    Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummer (Festnetz / Handy) sowie Emailadresse, Geburtsdatum, Lizenzen und Funktionen im Verein.

    Als Mitglied des Landessportbundes Hessen, DKBC und des HKBVs ist der Verein verpflichtet, bestimmte personen- bezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden an den Landessportbund/DKBC/HKBV Namen und Alter bzw. Geburtsdatum der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit deren Funktion, Anschrift, Telefonnummer und Emailadresse.

    Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung (oder ähnlichem), den „Social Media“ Angeboten sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien.

    Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsmeldungen, Ergebnisse und Jubilare, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Versammlungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/ Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Namen, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und evtl. Alter bzw. Geburtsjahrgang.

    In einer Vereinszeitung, „Social Media“-Angeboten sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen, Jubiläen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und evtl. Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein unter Meldung von Namen, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und evtl. Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.

    Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seinen personenbezogenen Daten widersprechen.

    Mitglieder, die am Spielbetrieb teilnehmen, benötigen einen Spielerpass. Am Spielbetrieb teilnehmende Mitglieder – im Fall von Minderjährigen ein gesetzlicher Vertreter - willigen ein, dass das zur Verfügung gestellte Lichtbild durch den eigenen Verein, den HKBV oder weitere Verbände in deren Print oder Onlinemedien und “Social Media“ veröffentlicht werden kann. Ebenfalls können Name und Geburtsdatum bei Online „Live Tickern“ oder anderen Ergebnisdiensten veröffentlicht werden.

    Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Version soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre oder Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder Aufgaben dies erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

    Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung, Speicherung, Veränderung, Übermittlung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet wird. Ein Datenverkauf ist nicht gestattet.

    Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetztes ( insbesondere §§34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

     

    § 23

    Auflösung

     

    Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder entsprechend beschließt und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe des Antrages und seiner Begründung, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten. Es müssen zwingend mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ober bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Gründau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Sports zu verwenden hat.

    Beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung am 30. Juli 2020.

    Kegelverein Rothenbergen 1973 e.V.